Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Vertretungsarztagentur vermittelt gem. § 652 BGB Einsätze auf Honorarbasis, in kurzfristiger Beschäftigung, in befristeter und unbefristeter Anstellung oder in sonstigen Vertragsformen. Die Vermittlung erfolgt an Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, Medizinische Dienstleistungsunternehmen oder sonstige Einrichtungen (nachfolgend Auftraggeber genannt).
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung ab Eingang der ersten Anfrage bzw. des ersten Auftrags für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Vertretungsarztagentur und dem Auftraggeber, ohne dass es bei Folgeaufträgen einer erneuten Bezugnahme auf die AGB bedarf.
§ 2 Vermittlungsvertrag
Der Auftraggeber kann die Vertretungsarztagentur mit der Suche nach einem geeigneten Arzt (m/w/d) telefonisch, per Email, per Fax oder online beauftragen. Mit der Beauftragung der Vertretungsarztagentur durch den Auftraggeber kommt ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der Vertretungsarztagentur zustande. Jeder Auftraggeber erkennt mit Auftragserteilung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertretungsarztagentur an.
Aus dem Vermittlungsvertrag ergibt sich kein Anspruch des Auftraggebers auf Vermittlung eines Arztes (m/w/d). Im Falle einer Dienstverhinderung oder mangelhaften Leistungserbringung des vermittelten Arztes (m/w/d) ist die Vertretungsarztagentur nicht verpflichtet, ersatzweise einen anderen Arzt (m/w/d) zur Verfügung zu stellen bzw. zu vermitteln.
§ 3 Vermittlungstätigkeit
Die Vertretungsarztagentur wird von den Auftraggebern beauftragt, einen Arzt (m/w/d) für Einsätze auf Honorarbasis, in kurzfristiger Beschäftigung, in befristeter und unbefristeter Anstellung oder in sonstigen Vertragsformen beim Auftraggeber zu vermitteln.
Die Vermittlung beinhaltet die Bereitstellung von Arztprofilen und Kontaktdaten von potenziellen Auftragnehmern bzw. Arbeitnehmern, die Organisation der Verhandlungen, die Zusammenstellung von Informationen sowie die Erstellung der Abrechnung.
§ 4 Vermittlungsprovision bei Aufträgen auf Honorarbasis
Für die Vermittlung eines Arztes (m/w/d) auf Honorarbasis zahlt der Auftraggeber an die Vertretungsarztagentur eine Provision gemäß der derzeit gültigen Preisliste. Für den erneuten Einsatz/die erneute Vermittlung desselben Arztes (m/w/d) beim Auftraggeber, wird erneut eine Provision fällig. Die Provision wird mit Beginn der Auftragsübernahme fällig und ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind für den Gesamtbetrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu entrichten. Alle Provisionen verstehen sich zuzüglich der derzeit gesetzlich geltenden MwSt.
§ 5 Vertragsgestaltung bei Aufträgen auf Honorarbasis
Der Auftraggeber handelt mit dem Auftragnehmer einen Vertrag aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Vertretungsarztagentur über die Dauer des Auftrages, über die Verlängerung des Vertrages sowie über die Vereinbarung eines erneuten Auftrages innerhalb von 7 Tagen nach Einigung zu informieren. Nach Abschluss des Vertrages übersendet der Auftraggeber eine Kopie des Vertrages an die Vertretungsarztagentur.
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, jede zwischen ihm und dem Arzt (m/w/d) getroffene Abrede zu übermitteln, die Arbeitszeiterfassungsbögen sowie sämtliche Abrechnungen des Arztes (m/w/d) unverzüglich an die Vertretungsarztagentur weiterzuleiten, sofern diese noch nicht vorliegen.
§ 6 Vermittlungsprovision bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
Für die Vermittlung eines Arztes (m/w/d) in eine befristete Anstellung zahlt der Auftraggeber an die Vertretungsarztagentur eine Provision gemäß der derzeit gültigen Preisliste. Für den erneuten Einsatz/die erneute Vermittlung des gleichen Arztes (m/w/d) beim Auftraggeber, wird erneut eine Provision fällig. Diese Regelung findet ebenso Anwendung, wenn sich die Anstellung aus einer durch die Vertretungsarztagentur vermittelten Honorartätigkeit oder im Anschluss daran ergibt. Die Provision wird mit Beginn der Auftragsübernahme fällig und ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind für den Gesamtbetrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu entrichten. Alle Provisionen verstehen sich zuzüglich der derzeit gesetzlich geltenden MwSt.
§ 7 Vermittlungsprovision bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages
Für die Vermittlung eines Arztes (m/w/d) zur Anstellung zahlt der Auftraggeber an die Vertretungsarztagentur eine Provision gemäß der derzeit gültigen Preisliste. Die Provision wird bei Abschluss eines Arbeitsvertrages fällig. Diese Regelung findet ebenso Anwendung, wenn sich die Anstellung aus einer durch die Vertretungsarztagentur vermittelten Honorartätigkeit /vermittelten befristeten Anstellung oder im Anschluss daran ergibt. Die Provision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig und ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für den Gesamtbetrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Alle Provisionen verstehen sich zzgl. der derzeit gesetzlich geltenden MwSt.
§ 8 Vertragsgestaltung bei befristeten und unbefristeten Anstellungen
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer handeln einen Anstellungsvertrag aus. Der Arbeitgeber verpflichtet sich die Vertretungsarztagentur über den Beginn der Anstellung innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsausfertigung zu informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Kopie des Vertrages sowie eine Kopie der Lohnabrechnung an die Vertretungsarztagentur zu übersenden. Der Arbeitnehmer stimmt dieser Übersendung zu.
§ 9 Bestandsschutz, Vertragsstrafe
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den durch die Vertretungsarztagentur vermittelten Arzt (m/w/d), nicht unter Ausschluss oder Umgehung der Vertretungsarztagentur erneut zu kontaktieren, zu beschäftigen, weiterzuvermitteln oder die Daten an Dritte weiterzugeben.
Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber sonstige Ärzte (m/w/d), deren Kontaktdaten dem Auftraggeber durch die Vertretungsarztagentur zur Verfügung gestellt wurden, nicht unter Ausschluss oder Umgehung der Vertretungsarztagentur zu kontaktieren, zu beschäftigen, weiterzuvermitteln oder die Daten an Dritte oder mit ihm verbundene Unternehmen zu Vermittlungszwecken weiterzugeben.
Im Widrigkeitsfalle wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich der derzeit geltenden Mehrwertsteuer fällig. Provisionsansprüche bleiben hiervon unberührt.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass auch die ihm verbundenen Unternehmen, sofern Sie Verträge mit dem Arzt (m/w/d) eingehen, die Unterlassungs-, Informations- und Provisionspflichten aus diesem Vertrag erfüllen. Verbundene Unternehmen sind solche, die am Unternehmen des Auftraggebers direkt oder indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt sind oder an denen der Auftraggeber direkt oder indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.
§ 10 Gewährleistung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftungsausschluss
Die Vertretungsarztagentur übernimmt keine Gewährleistung für das Vorliegen der persönlichen oder fachlichen Qualifikationen des Arztes (m/w/d).
Unabhängig von den der Vertretungsarztagentur vorliegenden Referenzen ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit, u.a. anhand der vom Arzt (m/w/d) vorzulegenden Originalurkunden, das Vorliegen der rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit zu überprüfen.
Die Vertretungsarztagentur ist keine Partei des Vermittlungsvertrages. Der Arzt (m/w/d) ist weder Erfüllungsgehilfe noch Verrichtungsgehilfe der Vertretungsarztagentur. Daher haftet die Vertretungsarztagentur nicht für Schadenersatzverpflichtungen aus der ärztlichen Tätigkeit des vermittelten Arztes (m/w/d) sowie für weitere Pflichtverletzungen des Arztes (m/w/d). Die Vertretungsarztagentur übernimmt keinerlei Haftung für die Identität des Arztes (m/w/d), das Vorliegen der Approbation, Vertragsinhalte, die Verfügbarkeit, die berufliche Qualifikation oder den sozialversicherungsrechtlichen Status des Arztes (m/w/d).
§ 11 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
Zwischen der Vertretungsarztagentur und dem Auftraggeber wird vereinbart, dass über die einzelnen Vermittlungsverträge und die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen absolutes Stillschweigen zu bewahren ist.
Der Auftraggeber versichert, dass er in Bezug auf die personenbezogenen Daten des Arztes (m/w/d) die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einhält.
§ 12 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Kündigung, Änderung oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Diese Klausel kann nicht mündlich außer Kraft gesetzt werden. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird Erfurt vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
01.07.2019